Wir waschen, imprägnieren und reparieren Ihre Pferdedecke.

Eine frisch gewaschene Decke bietet nicht nur hygienische Vorteile, sondern lässt Ihr Pferd in einem neuen Glanz erstrahlen.
Wir übernehmen für Sie gern das umständliche Waschen von Pferde- und Satteldecken. Um ein optimales Waschergebnis zu garantieren, nutzen wir nur spezielle Maschinen und ausgesuchte Waschmittel nach höchsten Standards. Gern imprägnieren wir in diesem Schritt Ihre Outdoordecken oder pflegen Ihre Lammfelldecke mit speziellem Waschmittel.
Preisliste:
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Kleinteile waschen pro Stück |
5,95 € |
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Schabracke / Satteldecke waschen |
8,95 € |
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Abschwitzdecke waschen |
12,95 € |
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Fliegendecke waschen |
12,95 € |
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Pferdedecke ohne Futter waschen |
17,95 € |
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Pferdedecke mit Futter waschen |
19,95 € |
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Imprägnierung inkl. Booster |
10,00 € |
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Lammfellartikel waschen |
14,95 € |
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Halsteil waschen |
8,95 € |
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Westernpad 1x waschen |
19,95 € |
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Westernpad 2x waschen |
26,95 € |
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Transportgamaschen waschen (Satz 4 Stück) |
19,95 € |
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Aufschlag für manuelle Vorbehandlung |
10,00 € |
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Expresswäsche |
+ 35 % |
Achtung:
Um die Verbreitung von Ektoparasiten und Infektionen zu verhindern, bitten wir Sie, die trockenen Decken von befallen Pferden nur in luftdicht-verschlossenen Behältnissen (z. B. Mülltüten) zu uns zu bringen. Diese werden gesondert gewaschen und speziell behandelt. Nur so können wir das Pferd auch gegen einen Wiederbefall schützen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reinigungsleistungen (AGB)
- 1 Vertragsschluss, Abgabe des Reinigungsgutes
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Reinigung von Textilien (insbesondere Pferdedecken, Schabracken und sonstigen Reitsporttextilien) zwischen der Sattlerei Tom Büttner (nachfolgend: „Reinigungsbetrieb“) und dem Kunden.
(2) Der Textilreinigungsvertrag kommt zustande, sobald der Kunde das Reinigungsgut an den Reinigungsbetrieb übergibt und der Auftrag angenommen wird.
- 2 Rückgabe und Aufbewahrung des Reinigungsgutes
(1) Der Kunde wird über die Fertigstellung des Auftrags an die von ihm hinterlegte E-Mail-Adresse oder auf andere vereinbarte Weise (z. B. telefonisch) informiert. Die Abholung soll innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung erfolgen.
(2) Nach Ablauf dieser Frist ist der Reinigungsbetrieb berechtigt, für die weitere Aufbewahrung ein angemessenes Lagerentgelt zu verlangen.
(3) Das Reinigungsgut wird grundsätzlich bis zu einem Jahr ab Fertigstellungsbenachrichtigung aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Jahres darf der Reinigungsbetrieb das Reinigungsgut verwerten (z. B. Spende an karitative Einrichtungen), sofern sich der Kunde trotz zumutbarer Kontaktversuche nicht meldet.
(4) In der Zeit nach der zweiten Woche bis zu dem Ende von einem Jahr haftet der Reinigungsbetrieb nur, wenn der Kunde ein Verschulden des Reinigers zweifelsfrei nachweisen kann
- 3 Pflichten des Reinigungsbetriebes
(1) Die Reinigung wird fachgerecht und schonend nach den allgemein anerkannten Regeln der Textilpflege und – soweit vorhanden – gemäß den Pflegeanleitungen des Herstellers durchgeführt. Sind nach der Pflegekennzeichnung mehrere Reinigungsverfahren zulässig, wählt der Reinigungsbetrieb das Verfahren, das nach seiner fachlichen Einschätzung für das vorliegende Reinigungsgut und die Art der Verschmutzung am besten geeignet ist.
(2) Befindet sich im Reinigungsgut kein Pflegeetikett oder wurde dieses entfernt, erfolgt die Reinigung nach fachmännischem Ermessen auf Grundlage von Erfahrung und Materialkenntnis. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass hierdurch das Risiko von Schäden (z. B. Farbveränderungen, Einlaufen, Beeinträchtigung von Beschichtungen oder Imprägnierungen) erhöht sein kann.
(3) In diesen Fällen haftet der Reinigungsbetrieb für Schäden, die allein auf das Fehlen des Pflegeetiketts oder nicht mitgeteilte Besonderheiten zurückzuführen sind, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Haftung unberührt.
(4) Soweit eine besondere manuelle Vorbehandlung (z. B. intensive Fleckentfernung, Desinfektionsbehandlung) erforderlich ist, wird diese nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
- 4 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat bei Übergabe auf besondere Eigenschaften und Vorschäden des Reinigungsgutes hinzuweisen, insbesondere auf:
- vorhandene Schäden (Risse, lockere Nähte, brüchige Beschichtungen, defekte Schnallen, Klettverschlüsse, Reißverschlüsse),
- außergewöhnliche Verschmutzungen (z. B. Öle, Medikamente, Chemikalien),
- etwaige Besonderheiten bei Materialen (Lederbesätze, Lammfell, Spezialbeschichtungen).
(2) Zur Vermeidung der Verbreitung von Ektoparasiten und Infektionen ist der Kunde verpflichtet, Textilien von erkennbar befallenen Pferden vorab mitzuteilen und in luftdicht verschlossenen Behältnissen (z. B. stabilen Müllsäcken) anzuliefern. Diese Textilien werden separat gewaschen und ggf. speziell behandelt; hierfür kann ein gesonderter Aufpreis berechnet werden.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Gegenstände (z. B. Halfter, Stricke, Deckenmarken, Metallteile, Bargeld, Dokumente) vor Übergabe vollständig aus dem Reinigungsgut zu entfernen. Der Reinigungsbetrieb übernimmt keine Haftung für verlorene oder beschädigte Gegenstände, die im Reinigungsgut zurückgelassen wurden, soweit sie nicht bei einer üblichen Warenschau erkennbar sind.
(4) Der Kunde hat das zurückgegebene Reinigungsgut bei Abholung auf offensichtliche Schäden und Ordnungsgemäßheit der Reinigung zu überprüfen. Er wird gebeten, erkennbare Beanstandungen möglichst unverzüglich, möglichst innerhalb von 24 Stunden nach Abholung dem Reinigungsbetrieb mitzuteilen.
Das Versäumen dieser Frist führt nicht zum Ausschluss gesetzlicher Ansprüche, kann aber bei der Aufklärung und Schadensminderung berücksichtigt werden.
(5) Stellt der Kunde fest, dass Reinigungsgut mit dem eines Dritten verwechselt wurde, hat er den Reinigungsbetrieb unverzüglich hierüber zu informieren und das verwechslungsweise erhaltene Reinigungsgut zurückzugeben.
- 5 Haftung, Mängel am eingelieferten Reinigungsgut
(1) Der Reinigungsbetrieb haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist.
(2) Der Reinigungsbetrieb ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch die Beschaffenheit des Reinigungsgutes verursacht werden und die bei einer einfachen, fachmännischen Warenschau nicht erkennbar waren. Hierzu zählen insbesondere:
- ungenügende Festigkeit von Gewebe, Nähten oder Füllungen,
- mangelnde Farbechtheit oder Druckechtheit,
- ungenügende Befestigung oder Beschaffenheit von Knöpfen, Schnallen, Reißverschlüssen oder Beschlägen,
- Einlaufen, Veränderung oder Ablösen von Imprägnierungen und Beschichtungen,
- Schäden infolge vorheriger unsachgemäßer Behandlung,
- verborgene Fremdkörper (z. B. Metallteile, Nadeln) und andere verborgene Mängel.
(3) Für Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit haftet der Reinigungsbetrieb nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Die Haftungsbeschränkungen nach Absatz 3 gelten nicht:
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- in Fällen zwingender Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden (z. B. entgangener Gewinn), die nicht typischerweise mit der Reinigung von Textilien verbunden sind, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Reinigungsbetrieb hat diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
(6) Im Falle von Verlust oder Beschädigung des Reinigungsgutes richtet sich der Schadensersatz grundsätzlich nach dem Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Gegenstandes zum Zeitpunkt des Schadenseintritts; ein angemessener Abzug „neu für alt“ kann berücksichtigt werden.










